Mit Wirkung zum 26. September 2025 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die bisherigen Erlasse zur Praxisanleitung in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen neu gefasst. Ziel ist es, die bislang verstreuten Regelungen zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und für die Praxis transparenter zu gestalten. Die neue Fassung gilt für alle Berufe nach dem
- Pflegeberufegesetz (PflBG),
- Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G),
- MT-Berufe-Gesetz (MTBG, außer Veterinärbereich) sowie
- Hebammengesetz (HebG).
In diesem Beitrag fasse ich die wichtigsten Punkte für die Ausbildung nach dem PflBG zusammen, die Pflegeschulen, Träger der praktischen Ausbildung und Praxisanleitende kennen sollten.
1. Weiterbildung zur Praxisanleitung – 300 Stunden bleiben Standard
Digitale Lernformen dürfen bis zu 25 % der Weiterbildung ausmachen, sofern ein synchroner Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden gewährleistet ist.
2. Fortbildungspflicht für Praxisanleitende
Praxisanleitende nach dem PflBG müssen jährlich 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung absolvieren.
- Die Fortbildung kann auf maximal vier Veranstaltungen aufgeteilt werden.
- Über jede Veranstaltung sind Nachweise zu Inhalt und Umfang erforderlich.
- Überschreitungen können nicht auf das Folgejahr übertragen werden.
Inhaltlich dürfen die Fortbildungen neben berufspädagogischen Themen auch berufsfachliche oder berufspolitische Inhalte umfassen – mindestens zwölf Stunden müssen jedoch berufspädagogischer Natur sein. ✅Neu ist, dass koordinierende Praxisanleitertreffen im Kooperationsverbund mit bis zu vier Stunden angerechnet werden können.
Fortbildungen können vollständig digital durchgeführt werden, wenn sie synchron stattfinden. Selbstlernzeiten dürfen dabei nicht angerechnet werden. Fortbildungen mittels Videoplattformen oder WBTs sind damit ausgeschlossen, bei Blended Learning Formate, z. B. nach dem Konzept des flipped classrooms, kann nur die synchrone Unterrichtszeit in physischer Präsenz vor Ort oder in virtueller Präsenz über Video-Konferenzsysteme angerechnet werden.
3. Fortbildungszeitraum ist das Kalenderjahr
Bisher galt in NRW das Fortbildungsjahr für Praxisanleitende vom 15. Juni des aktuellen Jahres bis zum 14. Juni des Folgejahres. Ab 2026 wird die Nachweisperiode an das Kalenderjahr (01.01.–31.12.) angepasst. Das ist auf jeden Fall eine Erleichterung für die Planung und Organisation der Fortbildungen. ✅Neu ist, dass für Pflegefachpersonen, die die Weiterbildung zur Praxisanleitungen absolvieren, die Fortbildungspflicht erst am 1. Januar des Folgejahres beginnt.
4. Übergangsregelung für das Jahr 2025
Für den aktuellen Zeitraum 15.06.2024 bis 14.06.2025 wurde die Nachweisfrist bis 31.12.2025 verlängert – ohne Erhöhung der Stundenzahl. Fortbildungen, die zwischen dem 15.06.2025 und 31.12.2025 absolviert werden, gelten bereits als Nachweis für das Jahr 2026.
5. Unterbrechung und Wiederaufnahme der Befähigung
Wird die Tätigkeit als Praxisanleitung mehr als sechs Monate im Kalenderjahr unterbrochen (z. B. Elternzeit, längere Erkrankung), entfällt für diesen Zeitraum die Fortbildungspflicht. Die Unterbrechung ist über das Fachverfahren eNÜG zu beantragen. Die Befähigung zur Praxisanleitung kann erst wieder aufgenommen werden, wenn alle Pflichtfortbildungsstunden im aktuellen Zeitraum nachgewiesen wurden.
Mein Fazit
Die Umstellung des Fortbildungsjahres auf das Kalenderjahr ist eine Erleichterung, die zu begrüßen ist. Die Übergangsregelung führt dazu, dass alle Praxisanleitenden, die im Herbst 2025 ihre Fortbildungen absolviert haben, in 2026 ein Fortbildungs-Sabbat-Jahr einlegen können - aber nicht müssen! Das Jahr 2026 könnte auch eine Chance sein, intrinsisch motiviert Fortbildungen wie zum Beispiel einen Fachkongress zu besuchen oder sich an einer webbasierten Fortbildung zu versuchen. Leider hat es das Land NRW erneut versäumt, moderne Lern- und Lehrmethoden für die Fortbildungen zu ermöglichen. Praxisanleitende sollen zwar nach aktuellen didaktischen Prinzipien ausbilden - auch die digitalen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Auszubildenden -, aber sie selbst haben kaum Möglichkeiten, diese zu erfahren und zu erleben. Schade!
